Schulsatzung

Emil Molt Schule e. V. – Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM

  1. Der Verein führt den Namen EMIL MOLT SCHULE e.V. (im Folgenden auch Schulverein genannt).
    Der Schulverein ist Mitglied im Bund der Freien Waldorfschulen.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin – Zehlendorf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin – Charlottenburg eingetragen (Nr. 2131). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein fördert und unterstützt Bildung und Erziehung, insbesondere auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Bildung und Erziehung erfolgen im Rahmen zugelassener Schulabschlüsse sowie Berufsausbildungen.
  2. Der Verein verfolgt weder konfessionelle, politische noch erwerbswirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb der EMIL MOLT SCHULE verwirklicht.Der Verein kann weitere Bildungseinrichtungen aufbauen bzw. von anderen gemeinnützigen Institutionen übernehmen, die auch unter einem anderen Namen in der Öffentlichkeit auftreten können.
  4. Der Verein ist bestrebt, jeder Schülerin und jedem Schüler, unabhängig von ihrem/seinem Einkommen oder dem ihrer/seiner Eltern, den Besuch der EMIL MOLT SCHULE bzw. der anderen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zu ermöglichen.
  5. Weitere Aufgaben des Vereins sind:
    a) zu ermöglichen, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Bildungseinrichtungen auch an Nachmittagen pädagogisch gefördert und betreut werden;
    b) Grundstücke und Gebäudeteile zu beschaffen, sowie den Bau, die Instandhaltung und die Unterhaltung von Gebäuden für die Bildungseinrichtungen zu besorgen,
    c) Beschaffung von Spendenmitteln für die wissenschaftlichen Aufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V., im Besonderen für die Finanzierung der pädagogischen Ausbildungsstätten.
  6. Der Verein ist bestrebt, mit anderen gemeinnützigen Institutionen, insbesondere mit solchen, die sich auf die geisteswissenschaftliche Grundlage von Rudolf Steiner stützen, zusammenzuarbeiten, sie zu unterstützen und zu fördern.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins bestehen aus Beiträgen, Spenden, und sonstigen Zuwendungen und dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Gemeinnützigkeit ist vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften anerkannt worden.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins sind
    – die an der Schule tätigen MitarbeiterInnen. Die Aufnahme erfolgt mit Abschluss des Dienstvertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    – die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten mit Wirksamkeit des Schulvertrages für das Kind,
    – Außerdem kann die Mitgliedschaft durch einfachen Beitritt erworben werden. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  2. Weiterhin können alle natürlichen Personen, welche die Zwecke des Schulvereins als berechtigt anerkennen und seine Ziele fördern wollen, auf Antrag Mitglied werden.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft der MitarbeiterInnen erlischt mit Beendigung des Dienstvertrages, diejenige der Eltern und Erziehungsberechtigten mit Abschluss des Schulbesuchs ihrer Kinder, die der sonstigen Mitglieder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod eines Mitgliedes.
  5. Der Vorstand kann nach zuvor erfolgter Anhörung ein Mitglied aus dem Schulverein ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Schulvereins verstößt.
  6. Das Verfahren der Aufnahme und des Ausschlusses regelt die jeweils gültige Fassung der Geschäftsordnung des Vorstands.
  7. Aus dem Schulverein ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf eingezahlte Beiträge, Spenden oder auf das Schulvereinsvermögen.

 

§ 5 BEITRÄGE UND MITTEL DES VEREINS

  1. Der Schulverein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch öffentliche Zuschüsse, aus Schulbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder zahlen einen Schulbeitrag sowie weitere Beiträge.
  2. Näheres regelt die Beitragsordnung, die nach Beratung im Schulplenum vom Vorstand festgesetzt wird.
  3. Unabhängig davon können alle Mitglieder einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag entrichten.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Das Kollegium
    d) Das Schulplenum
  2. Die Organe zu b) bis d) geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und die einzuhaltenden Verfahrensabläufe festgelegt werden.
    Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind den anderen Organen mitzuteilen.


§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf bzw. dann einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes verlangen. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher (Poststempel) unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n VersammlungsleiterIn und eine/n SchriftführerIn und beschließt über die Tagesordnung.
  3. Beschlüsse erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden persönlich anwesenden Mitglieder. Die Enthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme.Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/ von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn der Sitzung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  4. Bei Wahlen gemäß Abs. 5, e und f hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.
    Die Person ist gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der gültig stimmenden persönlich anwesenden Mitglieder erhält. Haben mehr Personen die notwendige Mehrheit an Stimmen erhalten als Ämter zu vergeben sind, sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Erreichen weniger Personen die erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen sind, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
    Bei der Wahl zum Vorstand entscheidet der Vorstand in seiner alten Zusammensetzung, wer von den bisherigen Mitgliedern bis zur erfolgreichen Nachwahl im Amt bleibt.
    Die Wahl erfolgt geheim unter Verwendung von Stimmzetteln.
    Bei der Wahl der Kassenprüfer kann die Versammlung auf Vorschlag eines Mitgliedes beschließen, dass die Wahl offen mit Handzeichen erfolgt.
    Bei der Abwahl ist über jede Person einzeln abzustimmen. Für die Abwahl ist die einfache Mehrheit der gültig stimmenden persönlich anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Enthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Abwahl geheim durch Stimmzettel erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
    a) Entgegennahme des aktuellen Schulberichtes,
    b) Entgegennahme des Geschäfts- und Wirtschaftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    c) Erörterung der aktuellen Haushaltslage und der zukünftigen Haushaltsplanung,
    d) Erörterung des Prüfungsberichtes der KassenprüferInnen,
    e) Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstands
    f) Wahl zweier KassenprüferInnen für das folgende Geschäftsjahr,
    g) Beschlussfassung über gestellte Anträge,
    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 DER VORSTAND

  1. Den Vorstand bilden mindestens 6 Mitglieder, von denen in gleichhoher Anzahl jeweils mindestens drei dem Kollegium und mindestens drei der Elternschaft angehören müssen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mehrheitlich vor der Wahl, ob die Anzahl der Mitglieder paritätisch erhöht wird.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann von der jeweiligen Gruppe des Vorstands (Elternschaft/ Kollegium) ein neues Vorstandsmitglied benannt werden, welches längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt ist. Auf dieser wird für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt.
  1. Wahlvorschläge für den Vorstand kann jedes der drei Organe (Vorstand, Kollegium und Schulplenum) der Mitgliederversammlung unterbreiten. Die Vorstandskandidaten stellen sich im Schulplenum vor.
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für drei Jahre. Jedes einzelne Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues gewählt bzw. vom Vorstand benannt ist.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er kann Teile seiner Aufgaben an eine/n Geschäfts­führerIn delegieren.
    Der Vorstand kann für besondere Aufgaben für eine bestimmte Zeit Personen kooptieren, die im Rahmen der ihnen vom Vorstand erteilten Aufgaben verantwortlich tätig werden.
    Über eine angemessene Aufwandsentschädigung und/oder Vergütung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel einstimmig und vertritt durch seine Mitglieder den Verein auch im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
    Wenn ein/e GeschäftsführerIn benannt ist, nimmt diese/r an den Vorstandssitzungen teil.
  1. Die Einstellung und Entlassung von MitarbeiterInnen des Schulvereins erfolgt durch den Vorstand.
    Über den Zugang und den Abgang der SchülerInnen entscheidet das Kollegium.
    Der Vorstand schließt die Verträge.

 

§ 9 DAS KOLLEGIUM

  1. Das Kollegium, bestehend aus den pädagogischen MitarbeiternInnen, trägt und verantwortet die päda-gogische Arbeit einschließlich deren Organisation.
    Es gibt sich eine eigene Ordnung (vgl. § 6 Abs. 2) und entscheidet über die Form seiner Leitung. Es kann sich dazu eine Leitung in Form der Schulführungskonferenz geben.
  2. Das Kollegium kann eine/n GeschäftsführerIn für den Schulverein vorschlagen.

 

§ 10 DAS SCHULPLENUM

  1. Das Schulplenum ist das zentrale Organ der Schulgemeinschaft. Es dient der Willensbildung und Koordinierung der verschiedenen Gremien. Es berät in Angelegenheiten, die das Schulleben betreffen, gibt Empfehlungen ab und kann Beschlüsse fassen, sofern die Satzung keine anderen Organe für zuständig erklärt.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des Schulplenums sind die gewählten Delegierten der Elternschaft der Klassen, die Delegierten des Kollegiums, der sonstigen MitarbeiterInnen und des Vorstands sowie die gewählten Schülervertreter der Oberstufe. Darüber hinaus kann jedes Mitglied der Schulgemeinschaft an den Sitzungen des Schulplenums teilnehmen.
  3. Klassen, die Delegierten des Kollegiums, der sonstigen MitarbeiterInnen und des Vorstands sowie die gewählten Schülervertreter der Oberstufe. Darüber hinaus kann jedes Mitglied der Schulgemeinschaft an den Sitzungen des Schulplenums teilnehmen.
  4. Das Schulplenum gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
  5. Beschlüsse werden mehrheitlich durch die gültig abgegebenen Stimmen der persönlich anwesenden Mitglieder gefasst. Das Schulplenum gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

 

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Satzungsänderungen erfolgen auf Vorschlag eines oder mehrerer Organe des Schulvereins und werden im Einklang mit den im BGB festgelegten Vorschriften durchgeführt.
  2. Sie müssen mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von den gültig stimmenden persönlich anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Enthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme.
  3. Falls infolge Beanstandungen seitens des Registergerichtes oder einer Behörde Änderungen der Satzung notwendig sein sollten, ist der Vorstand nach seinem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Er gibt dies den Mitgliedern des Schulvereins alsbald zur Kenntnis.

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der gültig stimmenden persönlich anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den BUND DER FREIEN WALDORFSCHULEN e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr bestehen, so fällt es nach Zustimmung des Finanzamtes einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Fassung vom 29.06.2016